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1. Die in § 15e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVZO normierte Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, daß 'keine Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen', ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine subjektive Zulassungsvoraussetzung für die Berufsausübung und damit eine Berufswahlregelung, die zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter, welche der Freiheit des Einzelnen vorgehen, gerechtfertigt, verhältnismäßig und auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Verfassungsrecht (insb. Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet auch mit Blick auf die Wirkungen, die der Entzug der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf die berufliche Betätigung hat, nicht, Personen, bei denen Bedenken bestehen, daß sie die für die Beförderung von Fahrgästen erforderliche - persönliche Zuverlässigkeit besitzen, die für die Fahrgastbeförderung erforderliche Erlaubnis zu erteilen oder - treten nachträglich solche Bedenken auf - zu belassen. 2. Das Merkmal der persönlichen Zuverlässigkeit ist eine zusätzliche, von der durch § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVZO (i.V. m. §§ 4 bis 15 StVZO) erfaßten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu unterscheidende subjektive Zulassungsvoraussetzung und nicht etwa eine Steigerung der in § 4 StVG, § 9 StVZO genannten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem Sinne, daß (bestehende, aber ausgeräumte) Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen trotzdem für sich allein noch zur Bejahung von Bedenken an der Zuverlässigkeit genügen könnten. Als von der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängiges Erfordernis eigener Art ist es ein Instrument sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gefahrenabwehr; die 'persönliche Zuverlässigkeit' i.S.d. § 1 Se Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Alternative StVZO bezeichnet eine persönliche Charaktereigenschaft, die die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen kennzeichnet und für deren Prüfung wesentlich darauf abzustellen ist, ob der Betroffene

OVG Niedersachsen (12 M 4206/98) | Datum: 09.10.1998

VerkMitt 1999, 7 [...]

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